Landgut Lingental: Lingentaler sind noch gültig - sagt der Anwalt
Von Christoph Moll
Leimen-Lingental. Sind die Lingentaler doch nicht wertlos? Im vergangenen November hatte die Verbraucherzentrale erklärt, dass die Inhaber der vom Landgut Lingental unter der Führung der Familie Hofbauer herausgegebenen Gutscheinmünzen wohl leer ausgehen werden, weil es die Geschäfte in der damaligen Konstellation nicht mehr gibt. Die speziell geprägten Münzen im Gegenwert von fünf Euro waren von den Betrieben ausgegeben worden und konnten in allen Geschäften eingelöst werden - allerdings nicht mehr nach der Schließung des Landguts wegen Wasserschäden im Frühsommer 2016 und nun auch nicht beim neuen Landgut-Betreiber "Z Event und Catering" aus Eppelheim.
Nun die Wende: Der Heidelberger Rechtsanwalt Kai Spirgath hat die Rechtslage geprüft und kommt zu einem anderen Ergebnis. Bei seiner Beurteilung ging Spirgath davon aus, dass das System nur funktionieren konnte, weil der Eigentümer des Hofguts und Verpächter, Michael Hofbauer, die Münzen nach Einlösung bei den Betrieben gegen Zahlung des Euro-Gegenwertes zurücknahm. Zu folgenden Ergebnissen kommt Spirgath.
Der Anspruch auf Einlösung des Lingentalers besteht gegen den jeweiligen Geschäftsinhaber auch heute noch: Die Taler könnten nach wie vor beim Inhaber des Geschäfts, in dem sie erworben wurden, gegen eine entsprechende Leistung eingelöst werden, so Spirgath. Wenn der Geschäftsinhaber wegen Geschäftsaufgabe zur Leistungserbringung nicht in der Lage sei, könne der Gegenwert in Euro als Zahlung verlangt werden. Beim Verkauf habe der Inhaber ein Leistungsversprechen abgegeben, dem er sich nicht einfach so entziehen könne.
Der Anspruch auf Einlösung des Lingentalers ist auch nicht verjährt: Anders als bei klassischen Gutscheinen gelte die Verjährungsfrist von drei Jahren hier nicht, erklärt Rechtsanwalt Spirgath. Denn die Lingentaler seien vielmehr ein alternatives Bezahlsystem gewesen. "Es sollte gerade eine allgemeine Verkehrsfähigkeit des Talers innerhalb des geschlossenen Systems Hofgut Lingental erreicht werden", erklärt der Rechtsanwalt. Deshalb hätten die Taler auch kein Ausgabedatum und auch keine Information zum Betrieb enthalten, der sie ausgegeben hat. So lange dieses System existierte, laufe auch keine Verjährung an. "Die Lingentaler haben daher eine Gültigkeitsdauer bis jedenfalls Ende des Jahres 2019", so Spirgath.
Der Anspruch auf Einlösung des Lingentalers besteht unabhängig davon, wo der Taler gekauft wurde, gegenüber jedem Geschäftsinhaber: Den Kunden sei beim Kauf gesagt worden, dass sie die Taler bei allen Betrieben des Landguts einlösen können, so Spirgath. Deshalb könne der Taler auch nach der Auflösung des Landguts nicht nur in dem Geschäft eingelöst werden, in dem er gekauft wurde.
Der Anspruch auf Einlösung des Lingentalers dürfte auch gegenüber dem ehemaligen Eigentümer des Hofguts Lingental, Michael Hofbauer, bestehen: Indem er die Taler prägen ließ und sie an die Geschäfte mit dem Versprechen ausgab, dass deren Betreiber die Lingentaler wieder bei ihm in Euro-Beträge einlösen können, habe Hofbauer eine alternative Währung beziehungsweise ein alternatives Bezahlsystem installieren wollen, meint Spirgath. Es könnten Tatbestände im Kreditwesengesetz und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt sein. "So könnte die geschäftsmäßige Entgegennahme größerer Summen gegen Ausgabe der Lingentaler mit dem Versprechen, diese unbedingt und jederzeit wieder zurückzunehmen, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft sein", erklärt Kai Spirgath. Wer dieses ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis betreibe, mache sich strafbar. Dem geschädigten Kunden stehe bei einem verbotenen Einlagegeschäft ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen denjenigen zu, der das Einlagengeschäft ohne behördliche Erlaubnis betrieben hat, so Spirgath.
