Corona-Lockerungen: Diese Öffnungsschritte sind möglich
Rhein-Neckar. (RNZ/ppf) Mit der Bundesnotbremse wurden einheitliche Bestimmungen geschaffen, die in Zukunft klar regeln sollen, wie die Kreise und Städte wieder Stück für Stück zur Normalität zurückkehren können. Vorausgesetzt, die Inzidenzwerte sind entsprechend niedrig.
Vor allem die kostenlosen Corona-Schnelltests nehmen bei der Öffnungsstrategie des Bundes eine wichtige Rolle ein und werden zur Eintrittskarte für Restaurants oder in Einkaufszentren. Da auch die Impfkampagne stetig an Fahrt aufnimmt und immer mehr Menschen einen vollständigen Schutz gegen das Corona-Virus haben, gelten für Geimpfte sowie Genesene andere Regeln.
In diesem Beitrag hat unsere Redaktion zusammengefasst, wie oft sich Bürger kostenlos testen lassen können, wann wieder Konzerte stattfinden dürfen und welche Regeln beim Einkaufen gelten.
Inzidenz unter 100
Unabhängig von den Öffnungsschritten 1, 2 und 3 gilt: Liegt die Inzidenz unter 100, dürfen sich zwei Haushalte mit bis zu fünf Personen treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahre, Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Das gilt auch für Hochzeiten und Familienfeste.
In den Kitas wird der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen aufgenommen, an Grundschulen der Präsenzunterricht. Alle anderen Schulen unterrichten im Wechselmodell, Ausnahmen sind für Abschlussklassen möglich. An weiterführenden Schulen und Berufsschulen sind wöchentlich jeweils zwei negative Corona-Tests bei Schülern und Lehrkräften nötig.
Öffnungsschritt 1
Sinken die Infektionszahlen beständig und liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, können die örtlichen Kreise und Städte am Tag nach der Bekanntmachung folgende Lockerungen umsetzen:
> Der Einzelhandel darf unter Voraussetzungen öffnen. Entweder mit dem "Click & Meet"-Prinzip ohne tagesaktuelle Corona-Tests (ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche) oder mit Einlass ausschließlich für Getestete, Geimpfte und Genesene (zwei Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche).
> Zu Kulturveranstaltungen (Konzerte, Kino, Oper etc.) dürfen im Außenbereich bis zu 100 Gäste empfangen werden.
> Gaststätten dürfen von 6 bis 21 Uhr innen und außen Gäste bewirten.
> Hotels und Pensionen können wieder Reisende bei sich aufnehmen. Allerdings müssen diese an den ersten drei Tagen des Aufenthalts jeweils einen negativen Corona-Test vorweisen, sofern kein Impfschutz besteht oder ein Nachweis einer durchgestandenen Infektion vorliegt.
> Schwimmbäder sowie Zoos und botanische Gärten öffnen ebenso mit Zugangsbeschränkungen.
> Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport ist mit bis zu 20 Personen im Außenbereich möglich.
Öffnungsschritt 2
Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 Tagen unter 100 und sinkt weiter, sind erneut Lockerungen möglich.
> In Gaststätten darf abends eine Stunde länger bewirtet werden, also von 6 bis 22 Uhr.
> Sport darf nun auch im Innenbereich ausgeübt werden (eine Person je 20 Quadratmeter).
> Zu Sportveranstaltungen im Freien sind bis zu 250 Zuschauer erlaubt - innen und außen.
> An Universitäten dürfen sich bis zu 100 Studierende in einem Raum versammeln.
> In Konzerthäusern und Kinosälen sind innen bis zu 100 und außen bis zu 250 Personen zugelassen.
Öffnungsschritt 3
Sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz auch 14 Tage nach dem zweiten Öffnungsschritt weiter, wird mit dem Öffnungsschritt 3 noch ein Stückchen weiter gelockert.
> Nun erhöht sich die Zahl der zugelassenen Besucher bei Konzerten oder im Theater auf 250 im Innenbereich und auf 500 im Außenbereich.
> Zu Lehrveranstaltungen dürfen sich 250 Personen treffen.
Lockerungen bei Inzidenz unter 50
Wenn die Infektionszahlen weiter zurückgehen und die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt, können diese Lockerungen folgen:
> Treffen im privaten Kreis sind mit bis zu 10 Personen aus maximal drei Haushalten erlaubt.
> Im Einzelhandel können mehr Kunden gleichzeitig einkaufen, negative Corona-Tests oder Nachweise sind nicht mehr nötig.
> Zoos und Büchereien können nun ohne Auflagen und ohne Zutrittsbegrenzungen öffnen.
Inzidenz über 100 - Lockerungen werden zurückgenommen
Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis bei der Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100, greifen die Regelungen der Bundesnotbremse. Lockerungen sind dann nicht möglich und es gelten Ausgangssperre, Wechselunterricht und Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person). Bisherige Lockerungen müssen wieder zurückgenommen werden. Übersteigt die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert 165, dürfen Schulen nur noch im Fernunterricht lehren. Kitas schließen, Notbetreuungen sind möglich.
Diese Regeln gelten immer
Alle Lockerungsschritte sind in dieser Broschüre des Landes Baden-Württemberg veranschaulicht. Universal gültig bleiben weiterhin die AHA-Regeln, unabhängig vom Inzidenzwert. Überall dort, wo Menschen aufeinandertreffen, heißt es: Abstand halten, auf regelmäßige Händedesinfektion oder gründliches Händewaschen achten und Maske tragen (ab 6 Jahren). Empfohlen wird außerdem bei Treffen in Innenräumen regelmäßig zu lüften.
Keine Sorge vor Schließungen haben Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf, diese bleiben von möglichen Inzidenz-abhängigen Maßnahmen ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise Supermärkte, Drogerien und Zeitungsverkaufsstellen. Auch Friseure dürfen unter Auflagen geöffnet bleiben.
Schnelltests bleiben auch mehrmals wöchentlich kostenlos
Um den Anreiz zum regelmäßigen Testen hochzuhalten, bleiben die sogenannten "Bürgertests" kostenlos. Auch dann, wenn sich die Menschen mehrmals wöchentlich testen lassen. Die Corona-Schnelltests, die laut der aktuellen Testverordnung nicht älter als 24 Stunden sein dürfen, werden von Personen ohne vollständigen Impfschutz oder ohne Nachweis einer durchgestandenen Covid-19-Infektion verlangt, wenn Sie zum Beispiel in einer Gaststätte einkehren oder ein Modegeschäft zum "Click & Meet"-Termin besuchen wollen. Kinder unter fünf Jahren, die keine Krankheitsanzeichen zeigen, benötigen grundsätzlich keinen Testnachweis.
Zunächst hieß es, dass ein Schnelltest pro Woche je Bürger kostenfrei sei. Aus der Testverordnung des Bundes geht hervor, dass "mindestens" einmal pro Woche der Anspruch auf einen Schnelltest besteht. Das heißt: Sofern es die Testkapazitäten ermöglichen, können sich die Menschen mehrmals kostenfrei testen lassen. Abgerechnet werden die Tests vom Testzentrum über die Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes, die sich die Kosten wiederum vom Bund erstatten lassen.
Das gilt für Geimpfte und Genesene
Sofern die Lockerungsstufe dies verlangt, gilt Folgendes: Menschen mit vollständigem Impfschutz sowie Genesene müssen zwar keine Negativtests vorzeigen, aber anhand eines Impfpasses oder einer ärztlichen Bestätigung (Corona-Infektion) einen entsprechenden Nachweis bringen. Geimpfte und Genesene mit Corona-typischen Krankheitssymptomen (Husten, Halsschmerzen, Erschöpfung etc.) werden als potenziell infektiös eingestuft.