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Onlineshop in finanzieller Schieflage: Vorläufige Insolvenzverwaltung bei Hibike

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Der beliebte Bike-Shop Hibike hat offensichtlich mit großen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Demzufolge wurde am 18. Dezember 2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung für die Hibike GmbH eingeleitet. Die Infos dazu gibt’s hier.

Nach den negativen Meldungen zu den beiden ikonischen Bike-Marken GT und Rocky Mountain flattert zum Jahresende die nächste Hiobsbotschaft herein. Der beliebte Onlineshop Hibike aus Kronberg hat offensichtlich mit tiefgreifenden finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Demzufolge wurde am 18. Dezember 2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung für die Hibike GmbH durch das Amtsgericht Königstein im Taunus angeordnet. Ein Zugriff auf das Vermögen der Hibike GmbH ist fortan nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das Unternehmen in finanziell stabile Verhältnisse zurückzuführen und zukunftsfähig zu sanieren.

Die Insolvenzbekanntmachung:

90 IN 117/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hi Bike Bär KG, Westerbachstraße 9, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRA 2540), vertr. d.: Christian Bär, Heidelrechenweg 5, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer), ist am 18.12.2024 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/959110-0, Fax: 069/959110-80, E-Mail: mail@hgw.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Königstein/Ts., 18.12.2024

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