Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufgehoben, der ein rund 18 Meter hohes Windrad aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes untersagt hatte. Das LVwG holte ein eigenes Naturschutzgutachten ein und kam zu dem Schluss, dass das Interesse an der Stromerzeugung im vorliegenden Fall höher einzustufen sei als jenes am Natur- und Landschaftsschutz, auch im Licht der EU-Vorgaben zum Erneuerbaren-Ausbau.