Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Steuern, die beim Erbe von älteren Wertpapieren anfallen. Wenn Sie ein Depot von Ihren Eltern oder Verwandten erben, kann das ein echter Glücksfall sein. Besonders dann, wenn darin Fonds oder ETFs liegen, die vor 2009 gekauft wurden. Solche Wertpapiere gelten als sogenannte Altbestände, also Anlagen aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer. Das klingt zunächst nach einem steuerlichen Vorteil. Denn für diese Altbestände gelten besondere Regeln, die viele Anleger nicht kennen. Doch spätestens beim Verkauf stellt sich eine entscheidende Frage: Bleiben für Sie die alten Kursgewinne auch als Erbe steuerfrei – oder greift die Abgeltungsteuer? Altbestände im Erbe: Diese Steuerregeln gelten weiter Fonds und ETFs , die vor 2009 gekauft wurden, genießen einen besonderen Bestandsschutz. Das bedeutet: Alle Kursgewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind, bleiben dauerhaft steuerfrei. Seit einer Steuerreform im Jahr 2018 gilt jedoch eine neue Regel: Die Wertpapiere werden steuerlich so behandelt, als hätten Sie sie zu diesem Zeitpunkt neu gekauft. Gewinne, die seit dem 1. Januar 2018 entstehen, müssen Sie deshalb grundsätzlich versteuern. Hier kommt ein wichtiger Begriff ins Spiel: die Abgeltungsteuer . Das ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge, etwa Gewinne aus Aktien, Fonds oder Zinsen. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ihr Weg an die Börse: Welche Gebühren ETF-Käufer im Blick haben sollten Gesamtkostenquote: Wie teuer ist ein ETF wirklich? Für Altbestände gibt es allerdings eine Entlastung: einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Das bedeutet: Erst wenn Ihre Gewinne aus diesen Alt-Anteilen seit 2018 diese Grenze überschreiten, müssen Sie auf den darüberliegenden Betrag Steuern zahlen. Wichtig für Erben: Diese steuerlichen Regeln gehen vollständig auf Sie über. Das heißt, Sie "treten steuerlich in die Fußstapfen" des Erblassers. Gewinne bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, spätere Gewinne sind steuerpflichtig – genau wie beim ursprünglichen Eigentümer. 100.000 Euro extra: Ihr persönlicher Freibetrag als Erbe Der Sonderfreibetrag von 100.000 Euro ist ein großer Vorteil – aber er funktioniert anders, als viele denken. Er wird nicht vom Erblasser "mitvererbt". Stattdessen steht er Ihnen ganz persönlich zu. Jeder Anleger, der bestandsgeschützte Alt-Fonds (vor 2009 gekauft) besitzt oder erbt, hat diesen Freibetrag für die Gewinne ab 2018 – unabhängig davon, ob er selbst investiert oder die Anteile übernommen hat. Das hat zwei wichtige Folgen: Erstens: Sie können den Freibetrag auch für geerbte Altbestände nutzen – selbst dann, wenn der Erblasser ihn bereits ausgeschöpft hat. Zweitens: Bei mehreren Erben vervielfacht sich der Vorteil. Erben zum Beispiel mehrere Kinder ein Depot, hat jedes Kind seinen eigenen Freibetrag von 100.000 Euro. Ein Beispiel macht das greifbar: Sie erben ein Depot im Wert von 300.000 Euro. Darin stecken 150.000 Euro Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind – diese bleiben steuerfrei. Verkaufen Sie später für 350.000 Euro, zählen nur die 50.000 Euro Gewinn ab 2018. Diese liegen unter Ihrem Freibetrag, was bedeutet, dass Sie also keine Abgeltungsteuer zahlen müssen. Wichtig: Dieser Freibetrag hat nichts mit der Erbschaftsteuer zu tun. Die Erbschaftsteuer betrifft den Wert des geerbten Vermögens selbst. Hier gelten eigene Freibeträge, zum Beispiel 400.000 Euro für Kinder oder 500.000 Euro für Ehepartner. Gefährlicher Irrtum: Erben müssen auch kleine Nachlässe melden Teure Erbschaft: Wer bezahlt meine Schulden, wenn ich sterbe? Nicht nur beim Erbe: Das gilt auch für Schenkungen Die gleichen Regeln gelten auch, wenn Sie Fonds oder ETFs geschenkt bekommen. Auch dann übernehmen Sie die Wertpapiere mit ihrer gesamten steuerlichen "Vorgeschichte". Das bedeutet: Der Bestandsschutz bleibt erhalten. Gewinne bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, spätere Gewinne müssen Sie versteuern – unter Berücksichtigung Ihres eigenen Freibetrags. Der Gesetzgeber behandelt Schenkung und Erbschaft hier gleich. In beiden Fällen entsteht kein neuer Kaufzeitpunkt. Stattdessen übernehmen Sie die ursprünglichen Anschaffungsdaten und damit auch die steuerlichen Vorteile.