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Steuererklärung: Zehn wichtige Tipps für Arbeitnehmer und Rentner

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Jedes Jahr lassen Steuerzahler Erstattungen von rund 12,5 Milliarden Euro liegen. Eine Expertin erklärt, welche Irrtümer Millionen Deutsche bares Geld kosten. Viele Bürger nutzen eine einfache Möglichkeit nicht, an zusätzliche 1.000 Euro oder mehr zu kommen: die Steuererklärung . Laut Statistischem Bundesamt reichten zuletzt nur 15,2 von 26,8 Millionen Steuerpflichtigen mit Arbeitnehmereinkünften eine Erklärung ein. Damit bleiben jedes Jahr 12,5 Milliarden Euro beim Staat, die eigentlich zurück an die Bürger fließen könnten. Ein Grund: Um die Steuererklärung ranken sich einige Mythen und Irrtümer. t-online hat mit Maike Richterstetter, Steuerexpertin bei der Finanzplattform Taxfix, über die gängigsten Fehlannahmen gesprochen. 1. Eine Steuererklärung lohnt sich sowieso nicht Falsch. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: 87 Prozent der Steuerpflichtigen, die freiwillig eine Erklärung einreichten, bekamen Geld zurück – im Schnitt 1.240 Euro. "Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen ", erklärt Richterstetter. "Bis Jahresende 2026 lässt sich noch das Jahr 2022 abrechnen. Über vier Jahre summiert sich die Erstattung entsprechend und kann anhand des Durchschnitts über 4.000 Euro betragen." 2. Einmal Steuererklärung – immer Steuererklärung Falsch. Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Lebenssituation im jeweiligen Jahr ab: Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld , die Steuerklassenkombination , Nebeneinkünfte oder ein eingetragener Freibetrag in der Lohnsteuerbescheinigung – etwa für eine Behinderung oder Unterhaltszahlungen – können eine Pflicht begründen. "Wer 2024 wegen Elterngeld abgabepflichtig war, ist es 2025 ohne diese Leistung nicht automatisch wieder", stellt Richterstetter klar. Umgekehrt gilt: Wer einen Nebenjob in Steuerklasse 6 hat oder die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hat, ist grundsätzlich zur Abgabe verpflichtet. 3. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld sind steuerfrei Lohnersatzleistungen sind zwar in der Tat steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt . Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen des Jahres. Wer also einen Teil des Jahres Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld bezogen hat und daneben Gehalt verdiente, zahlt auf dieses Gehalt einen höheren Steuersatz als ohne die Leistung. "Erschreckend viele wissen das nicht", sagt Richterstetter. "Liegt die Lohnersatzleistung im Jahr insgesamt über 410 Euro, besteht zudem eine Pflicht zur Steuererklärung." Ein Tipp für Eltern: Wer plant, in Elternzeit zu gehen, sollte die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor dem Geburtstermin wechseln. Da sich das Elterngeld am Nettoeinkommen der letzten Monate vor der Geburt bemisst, kann ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Steuerklasse das Elterngeld steigern. 4. Mit der Steuerklassenkombination 3/5 sparen Ehepaare Steuern Nein. "Viele denken, das sei ein großer Steuervorteil. Doch die Wahl der Steuerklasse beeinflusst nur die Höhe des Nettoeinkommens im Laufe des Jahres – nicht die endgültige Steuerlast", sagt Richterstetter. "Am Ende zahlen alle Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner unabhängig von der Steuerklasse dieselbe Jahressteuer. Wer die Kombination 3/5 wählt, hat zwar unterjährig mehr Netto, ist aber zur Steuererklärung verpflichtet und muss am Ende oft nachzahlen." 5. Für die Homeoffice-Pauschale brauche ich ein Arbeitszimmer Nein. Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag – maximal 1.260 Euro im Jahr – gilt auch vom Küchentisch aus. Ein eigener Raum ist nicht nötig, Einzelnachweise auch nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass man an dem betreffenden Tag tatsächlich von zu Hause gearbeitet hat und nicht gleichzeitig den Arbeitsweg für Fahrten ins Büro geltend macht. "Seit Einführung der Homeoffice-Pauschale ist das klassische Arbeitszimmer für die meisten Arbeitnehmer kein Thema mehr. Trotzdem glauben viele, sie bräuchten vier Wände und eine Tür", sagt Richterstetter. Wichtig: Die Pauschale bringt nur dann eine Erstattung, wenn die gesamten Werbungskosten die Arbeitnehmer-Pauschale von 1.230 Euro übersteigen . 6. Eine Gehaltserhöhung lohnt sich netto nicht Der Stammtisch-Klassiker und mathematisch falsch. Das deutsche Steuersystem besteuert progressiv : Nur der Teil des Einkommens, der über der nächsten Grenze liegt, wird höher besteuert. Wer 100 Euro brutto mehr verdient, hat danach immer mehr netto als vorher. "Dieser Irrtum hält sich hartnäckig, weil er intuitiv klingt. Aber das Steuersystem bestraft die Mehrleistung nicht. Eine Gehaltserhöhung lohnt sich immer", so Richterstetter. 7. Mieter können keine Nebenkosten absetzen Stimmt nicht. Mieter dürfen bestimmte Positionen aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen – konkret die Lohn- und Arbeitsleistungen dahinter. Klassische Beispiele sind Hausmeistergebühren, Schornsteinfeger, Winterdienst und Gartenarbeit. Nicht absetzbar sind hingegen reine Sachkosten wie Grundsteuer oder Müllgebühren. Praktischer Tipp: Wer die aktuelle Abrechnung noch nicht erhalten hat, kann auch die Vorjahresabrechnung in der aktuellen Steuererklärung ansetzen. Für die Erklärung 2025 können Sie also auch die Abrechnung für 2024 verwenden. 8. Mit Versicherungen kann ich gut Steuern sparen Nur bedingt. "Durch die Basisabsicherung über Kranken- und Pflegeversicherung ist der steuerliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bei den meisten bereits ausgeschöpft", erklärt Richterstetter. "Sonstige Versicherungen wie Kfz-Haftpflicht oder Privathaftpflicht wirken sich dann gar nicht mehr aus." Eine Ausnahme bilden Versicherungen mit beruflichem Bezug: Eine Berufshaftpflicht- oder eine Rechtsschutzversicherung lässt sich anteilig als Werbungskosten ansetzen – sofern der berufliche Anteil auf dem Nachweis ausgewiesen ist. Ist er das nicht, können Sie eine Faustregel anwenden und ein Drittel der Kosten ansetzen. 9. Rentner müssen ihre Steuern nur auf Verlangen erklären Stimmt nicht. Jeder Rentner muss selbst prüfen, ob er steuerpflichtig ist. Laut Statistischem Bundesamt unterlagen zuletzt rund 70 Prozent der Rentenleistungen der Steuerpflicht – 2015 waren es noch 55 Prozent. "Durch die jüngsten Rentenerhöhungen rutschen jedes Jahr Tausende Seniorinnen und Senioren unbemerkt in die Pflichtveranlagung. Viele merken es erst, wenn das Finanzamt sich meldet", warnt Richterstetter. Wer mit seinem gesamten steuerpflichtigen Einkommen im Jahr 2025 über dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro liegt (Verheiratete: 23.568 Euro), muss eine Erklärung abgeben. Wer das versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Lesen Sie hier, bis zu welcher Höhe Ihre Bruttorente 2026 steuerfrei ist. 10. Der Steuerbescheid ist immer korrekt Nicht unbedingt. Viele Bescheide werden teilautomatisiert erstellt. Absetzbare Posten werden dabei übersehen oder ohne Begründung nicht anerkannt. "Den Bescheid abheften, ohne ihn zu prüfen, ist einer der teuersten Fehler", weiß Richterstetter. "Wir sehen regelmäßig, dass berechtigte Angaben nicht berücksichtigt wurden. Ab Zustellung bleibt genau ein Monat für einen Einspruch ." Es lohnt sich also, den Bescheid sorgfältig gegenzulesen und bei Unstimmigkeiten fristgerecht zu widersprechen.



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