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Bau- und Planungsrecht: Streit um Krematorium: Antrag auf Zulassung der Berufung

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Der Streit um das Krematorium in Ochtrup geht weiter: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ist nun erneut das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW gefragt.

Der Streit um eine Baugenehmigung für ein Krematorium in Ochtrup im Kreis Steinfurt geht in die nächste juristische Runde. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Münster hat ein Kläger nach einem Urteil aus der ersten Instanz vom 22. Juli Antrag auf Zulassung der Berufung ans Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt.

Das Verwaltungsgericht hatte die erteilte Baugenehmigung für rechtens erklärt. Befürchtungen, dass sich die Angestellten des Krematoriums in Zukunft durch den Lärm eines benachbarten Unternehmens gestört fühlen könnten, seien unbegründet, hatte es vor vier Wochen zur Begründung geheißen. Nach den Berechnungen des Kreises Steinfurt liegt die Lärmbelastung durch die Lastwagen für die Produktion deutlich unter den erlaubten Grenzwerten. 

Optische und räumliche Trennung

Seit Jahren versuchten ein benachbartes Unternehmen und eine Anwohnerin den Bau des Krematoriums zu verhindern. Die an der Stelle seit Jahren produzierende Firma befürchtet, dass sie wegen des neuen Nachbarn ihre Produktion in Zukunft einschränken muss, um die Arbeit des Krematoriums nicht zu stören. Allerdings soll das Krematorium keine Trauerhalle für Angehörige bekommen. In Ochtrup ist nur die Einäscherung geplant. Die Bestattungsunternehmen bringen die Leichen und holen die Urnen wieder ab. 

Höchstrichterlich wurde bereits im Frühjahr 2026 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass der Bebauungsplan fehlerfrei aufgestellt wurde. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Münster diesen Plan geprüft.

Die Stadt habe mit der Auswahl des Geländes am Rande des Industriegebiets mit einer klaren optischen und räumlichen Nutzungstrennung sowohl dem Schutz des Bestattungsvorgangs als auch der Umgebung Rechnung getragen. Lärm aus der Umgebung spiele keine Rolle, der Einäscherungsvorgang im Gebäude erfordere keine vollständige Abschirmung, hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht auch das Oberverwaltungsgericht argumentiert.

Nach dem Bebauungsplan muss sich somit jetzt das OVG auch mit der Baugenehmigung beschäftigen, sollte der Antrag auf Zulassung der Berufung durchgehen.




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