Urteil: Erlöse aus Pfandflaschen-Rückgabe dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden
Eine Pfandflaschensammlerin, 53, hat sich in Düsseldorf einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen erstritten. Die Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen seien in ihrem Fall so gering, dass sie nicht angerechnet werden könnten, entschied das Sozialgericht in Düsseldorf am Mittwoch (Aktenzeichen: S 37 AS 3080/19).
Die Klägerin hat in der Vergangenheit gegenüber dem Jobcenter Düsseldorf widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt, oder ob sie außerhalb des Hauses auf dem Grundstück in einem Sprinter bzw. einem Bauwagen lebt. Das Jobcenter Düsseldorf lehnte den Antrag auf Hartz IV mit dem Hinweis auf Widersprüchliche in der Vergangenheit ab. Die Klägerin trägt vor, dass sie keine Miete zahle und daher auch keine Unterkunftskosten geltend mache. Den Regelbedarf benötige sie jedoch dringend. Mittlerweile halte sie sich nur durchs Pfandflaschensammeln über Wasser. Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht.
Zu geringe Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen
Die 37. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer habe sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass die Klägerin wohnungslos sei und häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachte. Ihre Hilfebedürftigkeit stehe aber in jedem Falle fest. Sie habe weder Einkommen noch Vermögen, noch lebe sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person. Ihr stehe daher der Regelbedarf zu.
Angerechnet werden dürfe nur das Kindergeld, das ihr für ihre Tochter zur Verfügung gestanden habe. Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Fall anrechnungsfrei blieben. Die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so stark verbessert, dass Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.
Quellen: DPA, Sozialgericht Düsseldorf