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Julian Reichelt und "Nius": Portal darf bei Trans-Thema in die Irre führen

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Wegen seiner Texte erhält das Krawallportal "Nius" um Julian Reichelt häufig Gerichtspost. Dieses Mal wollte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Formulierungen untersagen lassen. Im Pass steht ein Frauenname, im Personenstandsregister ist sie als weiblich gemeldet. Seit vier Jahren nimmt sie Hormone, spielt als Torhüterin offiziell in einer Frauenmannschaft – aber sie hat sich bisher nicht geschlechtsangleichend operieren lassen: Eine trans Frau wollte mit Penis Mitglied eines Frauen-Fitnessstudios werden. Doch die Studiobetreiberin lehnte sie ab. Der Fall in Erlangen hat in den vergangenen Wochen Aufsehen erregt. Auf dem rechten Krawallportal "Nius" des früheren "Bild"-Chefredakteurs Julian Reichelt war er ein großes Thema. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wollte dem Portal daraufhin Teile der Berichterstattung untersagen. Reichelt hat dabei nun einen juristischen Sieg gegenüber dem Bund errungen. Er muss Texte zu dem Fall auf der "Nius"-Seite nicht ändern, trotz Falschbehauptungen in den Überschriften. "Skandalisierend und auf den ersten Blick irreführend" seien diese, befand das Kammergericht in Berlin – und lehnte trotzdem den Antrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes rundheraus ab. Eine entsprechende sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz wurde zurückgewiesen (10 W 56/24). Frauenfitnessstudio in Erlangen lehnte trans Frau ab Reichelt hat sich damit erneut vor Gericht gegen staatliche Stellen durchgesetzt . Zuvor hatte er bereits beim Bundesverfassungsgericht gegen das Entwicklungshilfeministerium im Streit über einen Tweet gewonnen . Er hatte der Bundesregierung vorgeworfen, für Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan Entwicklungsgelder "an die Taliban" zu zahlen. Der Staat hat schlechte Karten, sich gegen falsche Darstellungen zu wehren. Womit es anfing – der Fall: Auslöser für den aktuellen Rechtsstreit war Mona Weiß (Name geändert). Die trans Frau wollte im März Mitglied im Fitnessstudio Lady’s First in Erlangen werden. Doch die Betreiberin Doris Lange lehnte Weiß als Kundin ab und erklärte dies damit, dass es Versprechen und Geschäftsmodell ihres Studios sei, Frauen einen Schutzbereich zu bieten, in dem sie "ohne biologische Männer trainieren können". Die Studiochefin lehnte auch einen Kompromissvorschlag von Weiß ab, Umkleiden und Duschen nicht zu nutzen. Wodurch es brisant wurde – Auftritt Antidiskriminierungsstelle : Weiß wandte sich daraufhin an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Zu deren Auftrag gehört es auch, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten, wenn sich Betroffene wegen möglicher Verstöße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz melden. Studiobetreiberin Doris Lange bekam nun ein drei Seiten langes Schreiben zugestellt. Erstaunt las sie dort die Empfehlung, 1.000 Euro Entschädigung zu zahlen, um einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden. Wörtlich hieß es: "In diesem Sinne würden wir Sie bitten zu erwägen, welche Möglichkeiten (...) für eine einvernehmliche Lösung (...) bestehen. Beispielsweise würden wir vorschlagen, dass Sie eine angemessene Entschädigung von 1.000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung zahlen." Als einschüchternd habe sie das empfunden, sagt Lange. Absender des Schreibens: Ferda Ataman, die "Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung". "Trans-Wahnsinn" bei "Nius" ständig Thema Wie berichtet wurde : Über das Studio landete Atamans Schreiben beim Internetportal "Nius", das in einer Reihe von Texten über den Fall berichtete. Das vom Milliardär Frank Gotthardt maßgeblich finanzierte "Nius" griff das Thema mit häufig transphobem Unterton auf. Es passt in die Ausrichtung des Portals: Fast 70 Treffer zu "Nius"-Artikeln mit dem Begriff "Transfrau" finden sich bei einer Google-Suche. Darunter sind auch die Texte mit Schlagzeilen, die das Kammergericht Berlin kritisierte und trotzdem für zulässig hält: "Regierung will 1.000 Euro Bußgeld für Frauen-Fitnessstudio, weil es einen Mann nicht in Dusche lassen will" und "Der Trans-Wahnsinn geht schon Ios: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen". Dass Kundinnen "Strafe" zahlen sollten, ist frei erfunden. Das "Bußgeld" und die "Strafe" beziehen sich auf den Vorschlag, freiwillig 1.000 Euro zur Beilegung des Streits zu zahlen: Die Antidiskriminierungsstelle kann kein Bußgeld und keine Strafe verhängen. Auch das Gericht hielt das für "polemische Zuspitzungen, die mit den Begriffen 'Bußgeld' und 'Strafe' etwas Unwahres in den Raum stellen". Unterschlagen wird zudem, dass es gar nicht mehr ums Duschen ging, weil Mona Weiß angeboten hatte, Umkleideräume und Duschen nicht zu nutzen. Sie selbst sagte der "Welt", sie wolle Frauen ihre Bedenken gar nicht absprechen. Sie und ihr näheres Umfeld seien selbst schon Opfer von übergriffigem Verhalten geworden. "Daher ist die Angst valide. Aber dies sollte kein Grund sein, eine genauso von Gewalt betroffene Randgruppe wie trans Personen auszuschließen oder gar als potenzielle Tätergruppe hinzustellen." Was der rechtliche Hintergrund im Fitnessstudio-Fall ist : Mit der Sorge, Männer könnten künftig vermehrt gezielt in Schutzräume von Frauen eindringen, argumentieren Gegner des neuen Selbstbestimmungsgesetzes der Ampelkoalition. Dieses Gesetz tritt am 1. November in Kraft. Menschen können dann einfacher ihren Vornamen und Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ändern. Mona Weiß hat ihre Änderungen noch nach dem 40 Jahre alten Transsexuellengesetz vornehmen lassen. Grundlage für eine mögliche Entschädigung und die Frage, ob die Studiobetreiberin nicht vielleicht im Recht war, ist allerdings nicht das neue Selbstbestimmungsgesetz, sondern das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es wurde 2006 unter der von Kanzlerin Angela Merkel geführten Großen Koalition verabschiedet und soll verhindern, dass eine Person aus Gründen etwa von Herkunft, Alter, Religion, Behinderung, Geschlecht oder sexueller Identität benachteiligt wird. Beschwerde hatte mit Selbstbestimmungsgesetz nichts zu tun Solche Beschwerden sind also schon seit Jahren möglich. Allerdings hat das Thema durch die Diskussionen der vergangenen Monate über das Selbstbestimmungsgesetz mehr Aufmerksamkeit bekommen. Eine größere Sensibilität auf der einen Seite wie auch Ablehnung und Widerstand auf der anderen nehmen zu – und vielleicht auch der Mut, sich gegen eine Ausnahmeregel zu stellen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wie auch Selbstbestimmungsgesetz sehen nämlich vor, dass eine Ungleichbehandlung möglich ist, wenn sie dazu dient, Gefahren zu vermeiden, Schäden zu verhüten oder sie dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre Rechnung trägt. Justizminister Marco Buschmann (FDP) hatte dazu 2023 gesagt: "Betreiber haben bislang entschieden, wer Zugang zu ihren Räumen bekommt und wer nicht. Das werden sie auch künftig tun." Die Fitnessstudio-Betreiberin deutete diese Aussage so, dass sie im Recht und das Schreiben der Antidiskriminierungsstelle falsch sei. Nach den vielen Berichten über ihren möglichen Rechtsstreit mit Mona Weiß wurden ihr inzwischen fast 70.000 Euro gespendet. Die Anwältin von Mona Weiß sieht den Fall anders: Wer entscheide, ob jemand "weiblich genug" sei, um Zutritt zu erhalten? "Könnte die Betreiberin auch sagen, meine Kundinnen wollen nicht mit einer Lesbe mit kurzen Haaren trainieren?" Das Hausrecht erlaube nicht, "pauschal Frauengruppen" auszuschließen, weil sie nicht ins eigene Frauenbild passten. Soll heißen: Erst ein falsches Verhalten einer trans Person könne zum Ausschluss führen. Wieso die Antidiskriminierungsstelle klagte : Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) wollte sich nicht nachsagen lassen, dass laut "Nius" "die Regierung" ein Bußgeld forderte in einem Fall, in dem es gar nicht darum ging, Duschen zu benutzen. Sie forderte eine Unterlassung der Behauptung und eine Richtigstellung. Sie ging auch gegen die Behauptung vor, sie sei dem Ministerium direkt unterstellt. "Wir sind als Antidiskriminierungsstelle immer wieder Ziel von Hetz- und Desinformationskampagnen", sagt die Beauftragte Ferda Ataman t-online. "Bei irreführenden Falschmeldungen, die den Kern unserer Arbeit betreffen, können wir das nicht einfach stehen lassen." Die Anwälte der ADS hatten entsprechend argumentiert: Man wende sich nicht gegen Regierungskritik oder sonstige Kritik an staatlichem oder behördlichem Handeln, sondern gegen falsche Tatsachenbehauptungen. "Schwerwiegende Beeinträchtigung" durch "Nius"-Text? Ataman sagt, die Gleichsetzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit der Bundesregierung könne die Funktionsfähigkeit der Einrichtung "schwerwiegend beeinträchtigen". Das ist eine juristische Voraussetzung, damit die staatliche Stelle überhaupt einen Unterlassungsanspruch hat. Für die Antidiskriminierungsstelle sei die Unabhängigkeit von der Regierung absolut elementar. Ataman: "Wer etwa wegen einer Diskriminierung juristische Beratung sucht, muss sicher sein können, dass wir unabhängig arbeiten." Sie unterstreicht, kein Teil der Regierung zu sein. Ataman wurde vom Bundeskabinett für die Position vorgeschlagen, sagt aber: "Ich bin vom Bundestag für fünf Jahre als Bundesbeauftragte gewählt und nicht weisungsgebunden." EU-weit seien die nationalen Gleichbehandlungsstellen gesetzlich unabhängig von der jeweiligen Regierung. In Summe lägen "gravierende Falschbehauptungen" vor. Es handele sich "schlicht und einfach" um "Fake News", an denen Kontext nichts ändere. Das müsse die Antidiskriminierungsstelle nicht hinnehmen, hieß es im Antrag gegen "Nius". Doch das sah zunächst das Landgericht Berlin anders und nach der Beschwerde über diese Entscheidung auch das Kammergericht. Beide gaben nicht der Antragstellerin recht – der Bundesrepublik vertreten durch die Antidiskriminierungs-Beauftragte – , sondern Vius, der Firma hinter "Nius". Das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der betroffenen Behörde und deren Funktionsfähigkeit sei durch die "Nius"-Formulierungen "nicht einmal ansatzweise" gefährdet. Der Staat müsse auch scharfe Kritik dulden und habe das Recht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Was die Entscheidung bedeutet: Für "Nius" und Julian Reichelt ist das ein juristischer Erfolg, die Antidiskriminierungsstelle steht als Verlierer da, die Kosten gehen zulasten der Staatskasse. "Wir hätten uns gewünscht, dass diese irreführende Überschrift auch korrigiert werden muss", sagt Ataman t-online. "Ich finde es bedenklich, dass unzutreffende, skandalisierende Behauptungen verbreitet werden können." Immerhin habe das Gericht aber bestätigt, dass "Nius" "irreführend" geschrieben und Sachverhalte falsch dargestellt habe. Die ADS sei von ihrer Rechtsposition nach wie vor überzeugt und werde die Entscheidung prüfen. Berliner Richter aus Karlsruhe korrigiert worden Hendrik Zörner, Sprecher des Deutschen Journalistenverbands, kann der Entscheidung Positives abgewinnen. Hilfreich für Journalisten sei: "Das Gericht stellt klar und unmissverständlich fest, dass sich staatliche Stellen eine kritische und zugespitzte Berichterstattung gefallen lassen müssen, auch wenn sie unangenehm sein mag." Das Reichelt-Portal und dessen Anwalt Joachim Steinhöfel sind für eine Stellungnahme angefragt. Welche Vorgeschichte die Entscheidung hat : Die Kammer, die jetzt beim Kammergericht pro Reichelt entschieden hatte, ist im April mit einer Entscheidung gegen Reichelt vom Bundesverfassungsgericht korrigiert worden, die Entscheidung wurde aufgehoben. "Das könnte sich hier ebenfalls ausgewirkt haben", sagt Felix Zimmermann, Chefredakteur des Portals "Legal Tribune Online" (LTO). Aus Sicht des Verfassungsgerichts hatte das Kammergericht damals zu isoliert auf Überschriften eines Social-Media-Posts abgestellt, so Zimmermann. Es ging um einen Tweet "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro (!!!) Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!)". Das Kammergericht hatte zunächst entschieden, Reichelt müsse die unwahre Tatsachenbehauptung löschen, weil die Entwicklungsgelder nicht direkt an das Taliban-Regime gehen, sondern an in Afghanistan tätige Nichtregierungsorganisationen. Das oberste Gericht in Karlsruhe urteilte dann aber: Der Post sei eine zulässige Meinungsäußerung. Durch "erkennbaren Kontext" im Link sei auch zu sehen, dass es die zutreffende Überschrift "Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan" gibt. "Wahrhaftige Information an zweiter Stelle" Nun ging es wieder um den Streit einer staatlichen Stelle gegen das Reichelt-Portal. Erneut gab den Ausschlag, dass im Text der Zusammenhang richtig wiedergegeben wurde. So hielt das Kammergericht nun fest, es handle sich um "nach einer kontextbezogenen Sinndeutung (...) rechtmäßige Meinungsäußerungen". Die Formulierungen dürften nicht "einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden". Was das für irreführende Aussagen heißt : "Irreführend" und trotzdem "zulässig" – ist das nun ein Freibrief für Reichelts Portal oder andere Journalisten? LTO-Chefredakteur Zimmermann sieht den Hintergrund in einer Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass der durchschnittliche Leser nicht nur Überschriften, sondern den gesamten Artikel liest. Das sei heute nicht mehr unbedingt lebensnah. "Nius" mache sich die Rechtsprechung gezielt zunutze. Irreführende und skandalisierende Überschriften würden zunächst verwendet, um Aufmerksamkeit um jeden Preis zu erzielen. "Wahrhaftige Leserinformation steht, wenn überhaupt, an zweiter Stelle. Aufklärung über den wahren Sachverhalt findet sich regelmäßig im Artikel selbst." Dort würden dann irreführende Eindrücke aus Überschrift und Artikelteaser wieder gerade gerückt. Für das Kammergericht sei es bei der Auslegung der Aussage nicht nur auf die Überschrift selbst angekommen, sondern auf den Gesamtkontext des Beitrags. Bedeutet: Wer den Text liest, konnte erkennen, dass die Überschrift so nicht stimmt. Dass das Gericht deshalb so entschieden habe, sei "im Einklang mit ständiger Rechtsprechung". Es sei aber Spekulation, ob das Kammergericht nun beim Fall der trans Frau ohne die Entscheidung der Bundesverfassungsrichter im Taliban-Fall anders entschieden hätten. Henrik Zörner vom Journalistenverband sagt, es sei gerade im Boulevardjournalismus immer wieder eine Gratwanderung, wo scharfe Kritik aufhöre und Desinformation anfange. "Desinformation fällt nicht unter die Meinungsfreiheit, Lügen sind justiziabel." Es sei gut, wenn nicht Gerichte über die Qualität von Überschriften in journalistischen Texten entscheiden müssten. Viel maßgeblicher als Gerichtsentscheidungen seien die Bestimmungen des Pressekodex für die journalistische Qualität. Und wenn sich Medien dieser Selbstverpflichtung gar nicht unterwerfen wie "Nius"? "Da vertraue ich darauf, dass die Landesmedienanstalten ihrer Verantwortung für die Qualität des Journalismus gerecht werden." Für kommerzielle Angebote mit journalistischen Inhalten, die jahrelang ohne jede Aufsicht agierten, wurde mit dem seit 2020 geltenden Medienstaatsvertrag festgelegt, dass die Landesmedienanstalten die Inhalte auf Einhaltung journalistischer Mindeststandards hin überprüfen können. Die zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Mabb) hat "Nius" nach Beschwerden bereits im Blick.




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