Es ist ein weit verbreitetes Gerücht, dass Finanzämter bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung auch in den Folgejahren eine einfordern. Aber stimmt das wirklich? Eine Expertin klärt auf. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann freiwillig entscheiden, ob er oder sie trotzdem eine einreicht. Das lohnt sich vor allem dann, wenn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit einer Erstattung rechnen können. Aber was ist dran an dem Mythos, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für die Folgejahre zur Abgabe verpflichtet? Auch wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält, das stimmt nicht, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Das zuständige Finanzamt prüfe Jahr für Jahr erneut anhand der gemeldeten Daten, ob eine Verpflichtung besteht. Ergibt sich daraus keine Pflicht, bleibt die Abgabe auch in den Folgejahren freiwillig. Das Finanzamt wird laut dem Bund der Steuerzahler also keine Menschen zur Abgabe auffordern, die das nicht müssen. So können Verbraucher beispielsweise nur in den Jahren, in denen sie hohe abzugsfähige Ausgaben hatten, eine Erklärung abgeben und in den anderen Jahren darauf verzichten. Rentieren kann es sich zum Beispiel, wenn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in einem Jahr hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Auch Kosten für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen - etwa für einen Schornsteinfeger, Maler oder eine Reinigungskraft - können zu einer Erstattung führen. Freiwillige Erklärung kann auch widerrufen werden Gut zu wissen: "Ergibt sich wider Erwarten doch eine Steuernachzahlung, kann die freiwillige Steuererklärung widerrufen werden", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Damit wäre die Nachzahlung hinfällig. Die freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend beim Finanzamt eingereicht werden. Bis zum 31. Dezember 2024 nehmen die Finanzämter also noch Erklärung ab dem Jahr 2020 an. Aber Achtung: Bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die neben ihrem Lohn in einem Jahr noch Nebeneinkünfte - zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung oder einer gewerblichen Nebentätigkeit - erzielt haben, ist die Abgabe nicht freiwillig, sondern Pflicht. Auch der Erhalt von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr führt zu einer Abgabepflicht. Hierzu zählen laut Karbe-Geßler Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter - und Elterngeld. Auch Rentner sind zur Abgabe verpflichtet, wenn sie mit ihren steuerbaren Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Dieser beträgt 2024 11.604 Euro. 2023 lag er noch bei 10.908 Euro.
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