Oberlandesgericht entschied im Grundstücksstreit zwischen Alpenverein und Großglockner-Hochalpenstraße
Klage des ÖAV wurde abgewiesen, die Eigentümerschaft der Grohag am Gamsgrubenweg bestätigt.

Klage des ÖAV wurde abgewiesen, die Eigentümerschaft der Grohag am Gamsgrubenweg bestätigt.