Jürgen Dräger, Tobias Müller Rn. 1421Stand: EL 175 – ET: 09/2024Das funktional wesentliche (sRn1404) Sonder-BV stellt einen untrennbaren Bestandteil des Mitunternehmeranteils dar (BFH BStBlII 2001, 26). Zur (uneingeschränkten) Anwendung von §6 Abs3 S1 EStG muss deshalb der Transfer des PersGes-Anteils begleitet werden v Sonder-BV.Wird nur Sonder-BV übertragen, liegt kein Anwendungsfall des §6 Abs3 EStG vor, wohl aber uU ein Fall des §6 Abs5 EStG (sRn1510ff).Rn. 1421aStand: EL 175 – ET: 09/2024Die Zurückbehaltung von Sonder-BV führt grds zu keinen steuerlichen Konsequenzen, soweit dieses nicht zum wesentlichen BV gehört (funktionale Betrachtungsweise, zustimmend BMF v 20.11.2019, BStBlI 2019, 1291 Rz17). Wird also im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional nicht wesentliches Sonder-BV entnommen oder nach §6 Abs5 EStG zum Buchwert in ein anderes BV überführt oder übertragen, steht dies der Übertragung des Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach §6 Abs3 S1...