Anfragen und Beschwerden an eine Behörde können nicht allein aufgrund ihrer Zahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als "exzessiv" eingestuft werden: Mit diesem am Donnerstag gefällten Urteil folgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Generalanwalt Richard de la Tour. Eine Aufsichtsbehörde müsse erst nachweisen, dass der Antragsteller missbräuchliche Absichten habe. Hintergrund war eine Beschwerde eines Bürgers bei der Österreichischen Datenschutzbehörde.