Als Erblasser ist es gar nicht so leicht, jemanden komplett zu enterben. Denn der Angehörige hat einen Pflichtteilsanspruch. Gilt das auch für Ehepartner? Das deutsche Erbrecht kennt so einige komplizierte Begriffe, darunter den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil ist die Mindestteilhabe am Vermögen eines Angehörigen. Er wird selbst dann gewährt, wenn Erblasser ihre Verwandten enterben. Wir erklären, ob das auch auf Ehepartner zutrifft. Hat meine Ehefrau beim Erbe Anspruch auf einen Pflichtteil? Ja. Der Pflichtteil beläuft sich stets auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gibt es außer Ihrer enterbten Ehefrau keine weiteren Angehörigen, steht ihr also die Hälfte des gesamten Erbes zu. Leben andere Verwandte noch, hängt die Höhe des Pflichtteils Ihrer Ehefrau davon ab, welcher sogenannten Ordnung diese angehören. Neben Verwandten der ersten Ordnung, also Ihren Kindern oder Enkelkindern, hat Ihre Ehefrau einen Pflichtteilsanspruch von einem Achtel. Neben Verwandten zweiter Ordnung, also Ihren Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen, erhält Ihre Ehefrau mehr: ein Viertel des Erbes. Gleiches gilt, falls Ihre Großeltern noch leben. Diese gehören im Erbrecht zur dritten Ordnung. Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern und Ehefrau? Haben Sie zwei Kinder und enterben Ihre Ehefrau, bleibt ihr ein Pflichtteil von einem Achtel des Nachlasses. Nehmen wir an, Sie vererben insgesamt 100.000 Euro. Dann stünde Ihrer Ehefrau ein Pflichtteil von 12.500 Euro zu. Die restlichen 87.500 Euro müssten die zwei Kinder hälftig untereinander aufteilen. Jedes Kind bekäme als 43.750 Euro. Hat meine geschiedene Ehefrau Anspruch auf einen Pflichtteil? Nein. Die geschiedene Ehefrau hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Das gesetzliche Erbrecht, von Ehepartnern erlischt, sobald die Scheidung rechtskräftig ist oder Sie den Antrag auf Scheidung gestellt haben (§ 1933 BGB). Allerdings kann Ihre Ex-Ehefrau noch über einen Umweg zu einem Erbe kommen. "Verstirbt ein Ehegatte, so hat der überlebende Ehegatte das alleinige Sorgerecht für die Kinder und somit auch das Recht zur Vermögensverwaltung über den Nachlass", erklären die Erbrechtsexperten der Kanzlei Rose & Partner. Stirbt ein gemeinsames Kind vor dem Ex-Ehepartner, "erbt der überlebende Ehegatte alles vom Kind, wenn das Kind nicht eigene Kinder hat oder verheiratet ist." Dann landet nicht nur der Pflichtteil doch noch bei der geschiedenen Ehefrau, sondern das gesamte Erbe des Kindes. Kann ich meiner Ehefrau den Pflichtteil entziehen? Ja, das geht. Es gelten aber strenge Vorgaben. Wollen Sie Ihre Ehefrau komplett enterben, ihr also auch den Pflichtteil entziehen, müssen Sie das im Testament oder Erbvertrag konkret benennen und begründen ( mehr dazu hier ). In § 2333 BGB sind Gründe aufgeführt, die es für Erblasser unzumutbar machen, auch nur den Pflichtteil zu vererben: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet. Er hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig gemacht. Er hat die gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber böswillig verletzt. Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt. Gegen ihn wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet. Steht der Entzug der Pflichtteilserbschaft im Testament, müssen die anderen Erben vor Gericht beweisen können, dass dieser glaubhaft ist. Haben Sie einen Pflichtteilsentzug im Testament festgelegt, kann er trotzdem unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn Sie Ihrer pflichtteilsberechtigten Ehefrau verziehen haben. Klassischerweise geschieht das auf dem Sterbebett. Es reicht das gesprochene Wort. Allerdings muss dann Ihre Ehefrau beweisen, dass ihr verziehen wurde. Kann ich den Pflichtteil meiner Ehefrau mindern? Ist kein Pflichtteilsentzug möglich (siehe oben), haben Sie als Erblasser alternativ die Möglichkeit, den Pflichtteil Ihrer Ehefrau zu mindern. Das geht, indem Sie Ihr Vermögen ganz oder teilweise schon zu Lebzeiten verschenken. Das schmälert die Erbmasse, wodurch auch der Pflichtteil Ihrer enterbten Ehefrau sinkt. Allerdings hat sie dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der sperrige Begriff bedeutet, dass Ihre Ehefrau letztlich doch wieder so viel Geld bekommt, wie sie ohne die vorherige Schenkung bekommen hätte. Er verringert sich aber mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist. Liegen mehr als zehn Jahre zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers, verfällt der Ergänzungsanspruch komplett. Das heißt: Verschenken Sie einen Teil Ihres Vermögens im ersten Jahr vor Ihrem Tod, wird diese Schenkung noch zu 100 Prozent angerechnet. Liegt sie bereits mehr als ein Jahr zurück, wird die Schenkung nur noch zu 90 Prozent berücksichtigt und so weiter. Kann der Pflichtteilsanspruch meiner Ehefrau verjähren? Ja. Pflichtteilsansprüche gelten nicht ewig. Ihre enterbte Ehefrau muss ihn innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren geltend machen. Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem Ihre Ehefrau von Ihrem Tod und Ihrer Enterbung erfahren hat. Effektiv ist die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch also meist länger als drei Jahre.