Nach Meinung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entspricht die Vorverlegung eines Flugs um mindestens zwei Stunden einer Annullierung. In dem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fluggast, der sich auf den ursprünglichen Flugplan eingestellt habe, seine Maschine noch erreiche, trug Generalanwalt Priit Pikamäe am Donnerstag in seinen Schlussanträgen vor.