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Schlappe für MAD-Schlapphüte

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Von Dagmar Henn

Vielleicht konnte das nur in diesem Fall funktionieren, weil es keinen äußeren politischen Druck auf das Gericht gab und es nicht um die Absicherung gewünschter Wahlergebnisse geht. So viele Berufssoldaten der Bundeswehr türkischer Abstammung, denen man Nähe zu den "Grauen Wölfen" nachsagen kann, dürfte es auch nicht geben. Wobei natürlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Soldat Yunus Yar tatsächlich dieser Organisation nahesteht. Aber der Militärische Abschirmdienst (MAD) scheint es genauso zu treiben, wie der Verfassungsschutz, und am Ende nur wertloses Zeug zu liefern.

Was natürlich gerade in Bezug auf die Grauen Wölfe kein Wunder ist. Immerhin wurde ihre Tätigkeit in Deutschland einst ganz offiziell gefördert: Ende April 1978 traf sich der damalige bayerische Ministerpräsident Franz-Josef Strauß mit dem Gründer dieser Organisation, Alparslan Türkes, in München. "Strauß sagte den MHP-Politikern zu, dass in Zukunft für die MHP und die Grauen Wölfe ein günstiges psychologisches Klima in der Bundesrepublik geschaffen werden müsse", heißt es in Berichten aus der damaligen Zeit. Bundeskanzler Helmut Kohl hatte sich kurz davor geweigert, Türkes zu treffen. Anders Angela Merkel, die ihm 2018 bei einem NATO-Gipfel in Brüssel begegnete.

Soviel zum Umfeld. Nun zum konkreten Fall: Die Bundeswehr wollte Yunus Yar, besagten türkischstämmigen Zeitsoldaten, wegen verfassungsfeindlicher Gesinnung entlassen. Der Mann war seit dem 1. Juli 2021 bei der Bundeswehr; im Dezember 2021 begann der MAD, gegen ihn zu ermitteln. Am 30. Juni 2025 wollte die Bundeswehr dann nach einigen Befragungen des Soldaten durch den MAD die Dienstzeit auslaufen lassen; wogegen Yars vor dem Verwaltungsgericht klagte. Nun wurde in nächster Instanz über die Beschwerde der Bundeswehr gegen dieses Ergebnis verhandelt. Resultat? Die Bundeswehr unterlag ein weiteres Mal.

Noch ist das kein endgültiges Urteil, denn es dreht sich nur um das Verwaltungsverfahren – Yar hatte gegen die fristlose Kündigung Beschwerde eingelegt; die hätte normalerweise aufschiebende Wirkung, was die Bundeswehr jedoch verweigerte. Und das ist der Punkt, gegen den Yar dann Klage beim Verwaltungsgericht einlegte. Das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts stellt also vorerst nur die aufschiebende Wirkung wieder her. Dennoch ist im Regelfall ein solches Urteil ein klarer Hinweis darauf, welches Ergebnis im Hauptverfahren zu erwarten ist – was oft dann dazu führt, dass ein vermutlich aussichtsloser Rechtsakt wieder zurückgenommen wird. Immerhin erklärte das Gericht diesen, in erster wie in zweiter Instanz, bei der "summarischen Prüfung als rechtswidrig".

Das Material, das die Bundeswehr und der MAD vorlegten, war so beschaffen, wie es derartige Vorwürfe vielfach sind – viel Kontaktschuld und wenig Beleg. Es setzte sich aus zwei grundsätzlich verschiedenen Teilen zusammen: mehreren Vernehmungen, die der MAD mit Yar durchführte, und Vorwürfen, wo er sich aufgehalten und wem er gespendet habe. Aber das Gericht bewertet das in Summe als zu dünn. Und genau das, was als nicht hinreichend bewertet wurde, verbindet dieses Verfahren mit vielen anderen, in denen die Arbeitsergebnisse deutscher Nachrichtendienste eine Rolle spielen, bis hin zum AfD-Gutachten.

Yar sei mehrmals in einer Moschee gewesen, die als verdächtig gelte, trug der MAD vor, und belegte das mit einem Foto. Allerdings behauptete nicht einmal der MAD, Yar sei regelmäßiger Besucher dort gewesen, oder gar Mitglied der dortigen Gemeinde. Wirklich heikel ist aber dann die Frage des Wissens: Yars Besuch in dieser Moschee, den der MAD sogar gesondert meldete, fand am 27. September 2024 statt. Erst im Bayerischen Verfassungsschutzbericht für 2024, der im April 2025 veröffentlicht wurde, wird diese Moschee als Teil einer islamistischen Missionsbewegung erwähnt. Diese Erkenntnisse seien also "jedenfalls vor dem April 2025 nicht öffentlich verfügbar gewesen" und könnten daher "nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden", so das Gericht.

Vorgehalten wurde ihm auch eine Spende an Islamic Relief. Die Bundeswehr berief sich hier darauf, "dem Antragsteller hätten die Bezüge zwischen Islamic Relief und der Hamas bekannt sein müssen, weil Islamic Relief bis in das Jahr 2012 in Verfassungsschutzberichten erwähnt worden sei". Ein Detail, angesichts dessen das Gericht geradezu sarkastisch wurde: "Abgesehen davon, dass sich dies nicht ohne Weiteres nachprüfen lässt, da die Berichte – soweit ersichtlich – nicht oder nicht mehr im Internet abrufbar sind, können von dem – 1995 geborenen – Antragsteller diese Kenntnisse wohl kaum erwartet werden."

Überhaupt schien die Vorhaltung wegen dieser Spende auf besondere Begeisterung der Verwaltungsrichter zu stoßen, denn in diesem Zusammenhang verweisen sie dann auf eine Bundestagsdrucksache von 2017, in der bestätigt wird, Islamic Relief habe "im Kontext der Syrienkrise zweckgebundene Projektfördergelder durch das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erhalten". Wie also, das ist die implizit aufgeworfene Frage, soll ein Einzelner unter diesen Voraussetzungen wissen, dass ihm eine Spende an diese Organisation zum Vorwurf gemacht wird? Zumal ein handfester Beweis dafür, dass es tatsächlich zu einer derartigen Spende kam, im Verfahren nicht vorgelegt wurde.

Und dann gibt es einen Bogenschützenverein, in dem er wohl öfter zum Schießen war, aber nicht Mitglied ist. Auch hier handelt es sich um einen ordentlichen e.V., insofern wäre eine Mitgliedschaft durchaus belegbar. Dieser Verein sei "von Mitgliedern der ATIB geführt worden", argumentierte der MAD. Was aber eben nur dann etwas besagt, wenn man Kontakt schon für ausreichend hält. Seiner Aussage gegenüber dem MAD zufolge, so schreibt das Gericht, sei er "für die Dauer von ca. drei Monaten ein- bis zweimal wöchentlich zum Bogenschießen dort gewesen".

Muss sich jeder Mensch, der einen Schützenverein oder eine Gaststätte aufsucht, zuvor über die Hintergründe sämtlicher beteiligter Personen informieren? Mehr noch: Könnte man eine Gesellschaft überhaupt für wünschenswert halten, in der bereits vorab derartige Recherchen darüber bestimmen, ob sich Menschen überhaupt begegnen? Wie viel haben diese impliziten Erwartungen, die in dem Verweis auf Verfassungsschutzberichte vor 2012 gipfeln, mit dem realen Leben zu tun?

Man kennt das Spiel mittlerweile: Auch in dem Gutachten zur AfD findet sich auf hunderten von Seiten eine ähnliche Ansammlung von Vorhaltungen, mit einem ähnlichen Gewicht. Dabei wurde dieser Soldat mehrfach vernommen, und man gab sich große Mühe, etwas zu finden, das ihm vorzuwerfen sei. Und dennoch lautet das Ergebnis für das Gericht, das alles könne zwar einen Verdacht begründen, aber ergebe eben nicht die "hinreichende Sicherheit", die für eine Kündigung wegen mangelnder Verfassungstreue erforderlich sei.

Der MAD befragte ihn zum Völkermord an den Armeniern 1915/1916. Bei der dritten Befragung erklärte er, er "erkenne den türkischen Völkermord an den Armeniern mittlerweile voll an"; er habe sich inzwischen tiefer mit dem Thema beschäftigt. Was dann der MAD als nicht glaubwürdig bewertete. Und beim Gericht wieder Widerspruch hervorrief, denn nur, weil er bereits bei der ersten Befragung nicht völlig ahnungslos gewesen sei, sei diese Aussage noch nicht unglaubwürdig. "Andernfalls wäre eine Revidierung einer einmal geäußerten Auffassung nie möglich."

Das nächste Thema, mit dem ihm die Bundeswehr-Schlapphüte auf den Leib rückten, waren die Kurden. Wo natürlich erneut die politische Position der deutschen Regierung eine Rolle spielte. Denn wenn Yar erklärte, er halte die PKK, aber auch die YPG und die SDF für Terroristen, und damit die Position der türkischen Regierung wiedergibt, ist es dennoch schwer, ihm daraus einen Vorwurf zu machen, denn obwohl die syrische Zweigorganisation der PKK mit den USA kooperiert, wurde die Bewertung der PKK selbst als Terrororganisation, sinnvoll oder nicht, in Deutschland nie aufgehoben. Und ja, auch diese Widersprüche werden vom Gericht geradezu genüsslich ausgebreitet.

"Die in den Berichten wiedergegebenen Einlassungen des Antragstellers lassen zwar darauf schließen, dass er sich durchaus mit den Konfliktherden in Nordsyrien und Nordirak befasst hat, gleichwohl kann ein vollständiges Durchdringen der völkerrechtlichen Hintergründe auch von einem politisch interessierten Soldaten nicht ohne weiteres erwartet und demgemäß eine Bewertung eines Militäreinsatzes, die nicht der Linie der deutschen, sondern eher der türkischen Regierung entsprechen dürfte, nicht per se als antikurdischer Rassismus und damit als Verstoß gegen die Treuepflicht gemäß § 8 SG angesehen werden."

Kein einziger der vorgetragenen Punkte hält stand. Keiner erhärtet einen Verdacht, Yar könne den Grauen Wölfen nahestehen. Dabei muss der Aufwand, der getrieben wurde, groß gewesen sein. Immerhin ermittelte der MAD seit Dezember 2021 und führte in diesem Zeitraum drei Vernehmungen durch. Und sofern nicht ausnahmsweise der Bayrische Verfassungsschutz ungewöhnlich kooperationswillig war und seine Aufnahmen teilte, schickte der MAD sogar jemanden los, um Yar zu beobachten. Im Januar 2025 teilte er dann dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seine Ergebnisse mit. "Der Antragsteller distanziere sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, indem er sich mit islamistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut, welches durch die Ülkücü-Bewegung [die Grauen Wölfe] propagiert werde, identifiziere und für Dritte erkennbar nach außen präsentiere." Der MAD muss also zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sein, echte Erkenntnisse in der Hand zu halten, die ihm das Gericht letztlich links und rechts um die Ohren schlug.

Was mittlerweile leider ein zwar freudiges, aber seltenes Ereignis ist, vielleicht der Tatsache geschuldet, dass sich gerade in den hier angesprochenen politischen Fragen die Widersprüche der deutschen Politik selbst in beeindruckender Höhe auftürmen; angefangen mit der einst mindestens halboffiziellen Unterstützung der Grauen Wölfe über die Zwiespältigkeit des Umgangs mit der PKK bis hin zur Regierungsunterstützung für Islamic Relief, die alle miteinander bestenfalls einen Vorwurf ermöglichen, das eine oder andere Update über die jüngste Kehrtwende nicht erhalten zu haben.

Aber das, was der MAD da dem Bayrischen Verwaltungsgericht auf den Tisch legte, war auch nicht signifikant schlechter als das, was sich beispielsweise in den Dossiers des Verfassungsschutzes findet, auf deren Grundlage AfD-Kandidaten von Wahlen ausgeschlossen wurden (wobei das extremste Exemplar nach wie vor die Mutmaßungen über Hans-Georg Maaßen, den ehemaligen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz, sind). Vermutungen und Verdächtigungen, oder Annahmen, die allein aufgrund von Anwesenheiten an bestimmten Orten getroffen werden, sind eben nicht das, was man "gerichtsfest" nennt. Auch wenn es den Schlapphüten fremd ist, vor Gericht sollte der alte Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" noch Wert haben. Das Bayrische Verwaltungsgericht hat gerade wieder daran erinnert. Die Schlapphüte haben sich diese Schlappe ehrlich verdient; hoffentlich bleibt es nicht die Ausnahme, sondern wird wieder zur Regel, schlampige Unterstellungen als schlampige Unterstellungen zu behandeln. Das wäre wirklicher Schutz der Verfassung.

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